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art_34__para_5__text_1

Wenn die Marktüberwachungsbehörden dies als nützlich erachten, können sie zusätzliche Informationen im Zusammenhang mit von ihnen durchgeführten Überprüfungen und Ergebnisse von Prüfungen, die von ihnen oder auf ihre Aufforderung durchgeführt werden, in das Informations- und Kommunikationssystem eingeben.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.