art_34__para_7__text_1
Die Kommission entwickelt eine elektronische Schnittstelle, um die Übermittlung von Daten zwischen nationalen Zollsystemen und dem Informations- und Kommunikationssystem zu ermöglichen. Diese Schnittstelle steht innerhalb von vier Jahren nach dem Datum der Annahme des einschlägigen Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 8 zur Verfügung.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.