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Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Präzisierung der Einzelheiten der Umsetzung der Absätze 1 bis 7 des vorliegenden Artikels, insbesondere zur Verarbeitung der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erhobenen Daten und zur Festlegung der gemäß den Absätzen 6 und 7 des vorliegenden Artikels zu übermittelnden Daten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 43 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.