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Die Kommission überprüft regelmäßig, ob die Genehmigungen nach Absatz 3 dieses Artikels ordnungsgemäß erteilt werden. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Zurückziehung dieser Genehmigungen, wenn aufgedeckt wird, dass die auf den Unionsmarkt gelangenden Produkte in einer erheblichen Anzahl von Fällen nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entsprechen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 43 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission unterrichtet das betroffene Drittland darüber.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.