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Um die Marktüberwachung in der Union wirksamer zu gestalten, kann die Kommission mit Regulierungsbehörden in Drittländern oder internationalen Organisationen zusammenarbeiten und im Rahmen der zwischen der Union und Drittländern oder internationalen Organisationen abgeschlossenen Vereinbarungen Informationen im Zusammenhang mit der Marktüberwachung mit ihnen austauschen. Derartige Vereinbarungen müssen auf Gegenseitigkeit beruhen, Bestimmungen zur Vertraulichkeit enthalten, die den in der Union geltenden entsprechen, und sicherstellen, dass jeder Informationsaustausch mit dem geltenden Unionrecht in Einklang steht.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.