(3)
Die Kommission kann ein besonderes System der produktbezogenen Kontrollen vor der Ausfuhr genehmigen, die ein Drittland unmittelbar vor der Ausfuhr von Produkten in die Union vornimmt, um zu überprüfen, dass diese Produkte den Anforderungen der für sie geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entsprechen. Die Genehmigung kann für eines oder mehrere Produkte, für eine oder mehrere Produktkategorien oder für Produkte oder Produktkategorien, die von bestimmten Herstellern gefertigt werden, erteilt werden.
← art_35__para_2__point_c__text_1 · All articles · art_35__para_3__text_1 →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.