art_35__para_4__text_1
Die Kommission erstellt und pflegt ein Verzeichnis dieser Produkte oder Produktkategorien, für die eine Genehmigung nach Absatz 3 erteilt wurde, und macht dieses Verzeichnis der Öffentlichkeit zugänglich.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.