(7)
In der in Absatz 3 genannten Genehmigung wird die zuständige Behörde des Drittlandes festgelegt, unter deren Verantwortung die Kontrollen vor der Ausfuhr durchzuführen sind, und diese zuständige Behörde ist der Ansprechpartner für alle Kontakte mit der Union.
← art_35__para_6__text_2 · All articles · art_35__para_7__text_1 →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.