art_35__para_9__text_1
Wird bei Kontrollen von in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, erhebliche Nichtkonformität festgestellt, unterrichten die Marktüberwachungsbehörden die Kommission unverzüglich über das in Artikel 34 genannte Informations- und Kommunikationssystem und passen den Umfang der Kontrollen solcher Produkte an.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.