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Die Union kann im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung folgende Tätigkeiten finanzieren: den Betrieb der Produktinfostellen, die Einrichtung und den Betrieb der in Artikel 21 genannten Unionsprüfeinrichtungen, die Entwicklung der in Artikel 35 genannten Instrumente der internationalen Zusammenarbeit, die Abfassung und Aktualisierung von Beiträgen zu Leitlinien für die Marktüberwachung, die Bereitstellung von technischem oder wissenschaftlichem Fachwissen für die Kommission zu deren Unterstützung bei der Umsetzung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in der Marktüberwachung, die Umsetzung der in Artikel 13 genannten nationalen Marktüberwachungsstrategien, Marktüberwachungskampagnen der Mitgliedstaaten und der Union und damit verbundene Tätigkeiten, einschließlich Ressourcen und Ausrüstung, IT-Tools und Schulungen, die Ausführung von vorbereitenden oder begleitenden Arbeiten im Zusammenhang mit Marktüberwachungstätigkeiten zur Anwendung von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union – etwa Studien, Programme, Bewertungen, Leitlinien, vergleichende Analysen, wechselseitige Besuche und Besuchsprogramme, Austausch von Personal, Forschungsarbeiten, Schulungstätigkeiten, Laborarbeiten, Leistungstests, Labor-Ringprüfungen und Arbeiten zur Konformitätsbewertung, Tätigkeiten, die im Rahmen von Programmen zur technischen Unterstützung durchgeführt werden, die Zusammenarbeit mit Drittländern und die Förderung und Aufwertung der Marktüberwachungsmaßnahmen und -systeme der Union bei den betroffenen Parteien auf Unions- und internationaler Ebene.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.