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art_36__para_7__text_1

Die Mittel, die die Haushaltsbehörde zur Finanzierung der Marktüberwachungstätigkeiten bereitstellt, können auch zur Deckung der Ausgaben für Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Audit und Bewertung verwendet werden, die für die Verwaltung der Tätigkeiten nach dieser Verordnung und für die Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich sind. Diese Ausgaben umfassen die Kosten für Studien, die Organisation von Sitzungen von Sachverständigen, Informations- und Kommunikationstätigkeiten, einschließlich der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Europäischen Union, soweit diese mit den allgemeinen Zielen der Marktüberwachungstätigkeiten zusammenhängen, Ausgaben für IT-Netze zur Verarbeitung und zum Austausch von Informationen sowie alle sonstigen Ausgaben für Verwaltungshilfe und technische Unterstützung, die der Kommission entstehen.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.