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26.

„Produkte, die auf den Unionsmarkt gelangen“ Produkte aus Drittstaaten, die in der Union in Verkehr gebracht oder der privaten Nutzung oder dem privaten Verbrauch innerhalb des Zollgebiets der Union zugeführt und in das Verfahren „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ überführt werden sollen.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.