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Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der in Absatz 1 verwendete Begriff „Wirtschaftsakteur“ entweder den in der Union niedergelassenen Hersteller, einen Einführer, wenn der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist, einen Bevollmächtigten, der vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, die in Absatz 3 festgelegten Aufgaben im Namen des Herstellers wahrzunehmen, oder für von ihm abgefertigte Produkte einen in der Union niedergelassenen Fulfilment-Dienstleister, sofern kein anderer Wirtschaftsakteur nach den Buchstaben a, b und c in der Union niedergelassen ist.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.