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Artikel 7

Die Wirtschaftsakteure arbeiten mit den Marktüberwachungsbehörden bei Maßnahmen zusammen, durch die die Risiken vermieden oder gemindert werden könnten, welche mit von diesen Akteuren auf dem Markt bereitgestellten Produkten verbunden sind. Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft arbeiten auf Aufforderung der Marktüberwachungsbehörden und in konkreten Fällen mit diesen zur Unterstützung von Maßnahmen zusammen, um die Risiken abzuwenden oder – falls das nicht möglich ist – zu mindern, die von einem Produkt ausgehen, das über ihre Dienste online zum Verkauf angeboten wurde oder wird.

Cited at article level by

COMMISSION NOTICE Guidelines for economic operators and market… (EU) · COMMISSION NOTICE The ‘Blue Guide’ on the implementation of EU… (EU) — sign in to see which provisions, and what they say.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.