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Die Marktüberwachungsbehörden können mit anderen zuständigen Behörden oder mit Organisationen, die Wirtschaftsakteure oder Endnutzer vertreten, die Durchführung gemeinsamer Tätigkeiten vereinbaren, um Konformität zu fördern, Nichtkonformität festzustellen, zu sensibilisieren und Orientierung zu den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union und zu bestimmten Produktkategorien zu geben, und zwar insbesondere zu denjenigen, bei denen oft festgestellt wird, dass sie ein ernstes Risiko darstellen, einschließlich online angebotener Produkte.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.