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Die betreffende Marküberwachungsbehörde und die in Absatz 1 genannten Parteien tragen dafür Sorge, dass die Vereinbarung über gemeinsame Tätigkeiten weder einen unfairen Wettbewerb zwischen Wirtschaftsakteuren nach sich zieht noch die Objektivität, Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit der Parteien beeinträchtigt.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.