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KAPITEL X

Die Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 87). werden gestrichen. Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 wird wie folgt geändert: Der Titel erhält folgende Fassung: „Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93“; In Artikel 1 werden die Absätze 2 und 3 aufgehoben; In Artikel 2 werden die Nummern 1, 2, 14, 15, 17, 18 und 19 aufgehoben; Titel und Inhalt von Kapitel III, mit den Artikeln 15 bis 29, werden aufgehoben; Artikel 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) den Entwurf und die Aktualisierung von Beiträgen für Leitfäden in den Bereichen Akkreditierung, Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen bei der Kommission und Konformitätsbewertung;“ Buchstaben d und e werden aufgehoben; Buchstaben f und g erhalten folgende Fassung: „f) die Ausführung von vorbereitenden oder begleitenden Arbeiten in Verbindung mit der Konformitätsbewertung, mit dem Messwesen und der Akkreditierungstätigkeiten zur Durchführung des Gemeinschaftsrechts, etwa Studien, Programme, Bewertungen, Leitlinien, vergleichende Analysen, wechselseitige Besuche, Forschungsarbeiten, die Entwicklung und Pflege von Datenbanken, Schulungen, Laborarbeiten, Leistungstests, Labor-Ringprüfungen und Arbeiten zur Konformitätsbewertung; g) Tätigkeiten, die im Rahmen von Programmen der technischen Unterstützung durchgeführt werden, die Zusammenarbeit mit Drittländern und die Förderung und Aufwertung der europäischen Konformitätsbewertung und Akkreditierungsmaßnahmen und -systeme bei den betroffenen Parteien in der Gemeinschaft und auf internationaler Ebene.“ Bezugnahmen auf die aufgehobenen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gelten als Bezugnahmen auf die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III der vorliegenden Verordnung zu lesen. Artikel 56 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erhält folgende Fassung: „(1) Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein Bauprodukt, das unter eine harmonisierte Norm fällt oder für das eine Europäische Technische Bewertung ausgestellt wurde, die erklärte Leistung nicht erbringt und die Einhaltung der unter diese Verordnung fallenden Grundanforderungen an Bauwerke gefährdet, Bewerten sie, ob das betreffende Produkt die in dieser Verordnung jeweils festgelegten Anforderungen erfüllt. Die betroffenen Wirtschaftsakteure arbeiten im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.