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KAPITEL XI

Die Mitgliedstaaten legen Regelungen für Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung und gegen Bestimmungen der in Anhang II aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fest, die den Wirtschaftsakteuren Verpflichtungen auferlegen, und treffen die zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen nach Maßgabe des nationalen Rechts. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen bis zum 16. Oktober 2021 mit, sofern eine solche Mitteilung nicht zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt ist, und teilen ihr unverzüglich alle späteren Änderungen mit, die sich auf sie auswirken. Zum 31. Dezember 2026 und danach alle fünf Jahre führt die Kommission eine Bewertung dieser Verordnung gemessen an den damit verfolgten Zielen durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor. Im Bericht wird bewertet, ob mit dieser Verordnung die Ziele erreicht wurden, vor allem bei der Reduzierung der Zahl der nicht konformen Produkte auf dem Unionsmarkt, die Sicherstellung einer wirksamen und effizienten Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union innerhalb der Union, die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den Ausbau der Kontrollen an Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, wobei die Auswirkungen auf Unternehmen, insbesondere auf KMU, berücksichtigt werden. Außerdem werden im Rahmen der Bewertung auch der Anwendungsbereich dieser Verordnung, die Effizienz des Peer-Review-Systems und der Marktüberwachungsaktivitäten, die Finanzmittel von der Union erhalten, und die Möglichkeiten, die Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden und den Zollbehörden weiter zu verbessern, im Lichte der Anforderungen der Maßnahmen und des Unionrechts beurteilt. Bis zum 16. Juli 2023 erstellt die Kommission einen Bewertungsbericht über die Umsetzung von Artikel 4. In dem Bericht werden insbesondere der Anwendungsbereich dieses Artikels, seine Auswirkungen sowie seine Kosten und Nutzen bewertet. Der Bericht wird erforderlichenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag vorgelegt. Innerhalb von vier Jahren nach der ersten Genehmigung eines in Artikel 35 Absatz 3 genannten spezifischen Systems der produktbezogenen Kontrollen vor der Ausfuhr, führt die Kommission eine Bewertung seiner Auswirkungen und Kosteneffizienz durch. Um die Durchführung dieser Verordnung zu erleichtern, erstellt die Kommission Leitlinien für die praktische Umsetzung von Artikel 4 für die Zwecke der Marktüberwachungsbehörden und der Wirtschaftsakteure. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt in Bezug auf die Durchführungsbefugnisse nach Maßgabe von Artikel 11 Absatz 4, Artikel 21 Absatz 9, Artikel 25 Absatz 8, Artikel 35 Absatz 10 und Artikel 35 Absatz 11 der vorliegenden Verordnung nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung. Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 16. Juli 2021. Die Artikel 29, 30, 31, 32, 33 und 36 gelten dagegen ab dem 1. Januar 2021.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.