KAPITEL III
Die Kommission trägt im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1724 dafür Sorge, dass das Portal „Ihr Europa“ Nutzern einen einfachen Online-Zugang zu Informationen über die Produktanforderungen und die Rechte, Pflichten und Bestimmungen im Zusammenhang mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union bietet. Die Mitgliedstaaten richten Verfahren ein, mit denen Wirtschaftsakteure auf Anfrage unentgeltlich auf Informationen über die einzelstaatliche Umsetzung und Durchführung der für ein Produkt geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union zugreifen können. Für diese Zwecke findet Artikel 9 Absätze 1, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/515 Anwendung. Die Marktüberwachungsbehörden können mit anderen zuständigen Behörden oder mit Organisationen, die Wirtschaftsakteure oder Endnutzer vertreten, die Durchführung gemeinsamer Tätigkeiten vereinbaren, um Konformität zu fördern, Nichtkonformität festzustellen, zu sensibilisieren und Orientierung zu den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union und zu bestimmten Produktkategorien zu geben, und zwar insbesondere zu denjenigen, bei denen oft festgestellt wird, dass sie ein ernstes Risiko darstellen, einschließlich online angebotener Produkte. Die betreffende Marküberwachungsbehörde und die in Absatz 1 genannten Parteien tragen dafür Sorge, dass die Vereinbarung über gemeinsame Tätigkeiten weder einen unfairen Wettbewerb zwischen Wirtschaftsakteuren nach sich zieht noch die Objektivität, Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit der Parteien beeinträchtigt. Eine Marktüberwachungsbehörde kann alle im Rahmen gemeinsamer Tätigkeiten, die Teil einer von ihr durchgeführten Ermittlung einer Nichtkonformität waren, gewonnenen Informationen nutzen. Die betreffende Marktüberwachungsbehörde macht die Vereinbarung über gemeinsame Tätigkeiten einschließlich der Namen der Beteiligten der Öffentlichkeit zugänglich und gibt sie in das in Artikel 34 genannte Informations- und Kommunikationssystem ein. Das gemäß Artikel 29 eingerichtete Netzwerk leistet auf Ersuchen eines Mitgliedstaats Hilfestellung bei der Ausarbeitung der Vereinbarung über gemeinsame Tätigkeiten.
← art_7__para_2__text_1 · All articles · Artikel 8 →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.