KAPITEL IV
Die Mitgliedstaaten organisieren und führen die Marktüberwachung gemäß dieser Verordnung durch. Für die Zwecke von Absatz 1 dieses Artikels benennt jeder Mitgliedstaat auf seinem Hoheitsgebiet eine oder mehrere Marktüberwachungsbehörden. Er unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über seine Marktüberwachungsbehörden und deren jeweilige Zuständigkeitsbereiche und greift hierfür auf das in Artikel 34 genannte Informations- und Kommunikationssystem zurück. Jeder Mitgliedstaat benennt eine zentrale Verbindungsstelle. Die zentrale Verbindungsstelle ist zumindest für die Vertretung der abgestimmten Haltung der Marktüberwachungsbehörden und der nach Artikel 25 Absatz 1 benannten Behörden und für die Übermittlung der nationalen Strategien nach Artikel 13 zuständig. Außerdem unterstützt die zentrale Verbindungsstelle die Zusammenarbeit der Marktüberwachungsbehörden in den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Kapitel VI. Damit online und offline auf dem Markt bereitgestellte Produkte mit der gleichen Effizienz für alle Vertriebskanäle überwacht werden können, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass ihre Marktüberwachungsbehörden und die zentralen Verbindungsstellen über die erforderlichen Ressourcen, einschließlich ausreichender Haushalts- und sonstiger Ressourcen, wie kompetentes Personal in ausreichender Zahl, Fachwissen, Verfahren und andere Vorkehrungen für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen. Gibt es in einem Mitgliedstaat mehrere Marktüberwachungsbehörden, sorgt dieser Mitgliedstaat dafür, dass die jeweiligen Aufgaben dieser Behörden klar definiert sind und dass geeignete Mechanismen für die Kommunikation und die Koordinierung geschaffen werden, damit diese Behörden eng zusammenarbeiten und ihre Aufgaben effektiv wahrnehmen können. Die Marktüberwachungsbehörden gewährleisten im Rahmen der Ausführung ihrer Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet die effektive Marktüberwachung von online und offline bereitgestellten Produkten, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, die Durchführung geeigneter und angemessener Korrekturmaßnahmen durch die Wirtschaftsakteure im Zusammenhang mit der Konformität mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften und dieser Verordnung, die Durchführung zweckdienlicher und angemessener Maßnahmen, wenn der Wirtschaftsakteur keine Korrekturmaßnahmen ergreift. Die Marktüberwachungsbehörden sind bei der Ausübung ihrer Befugnisse und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig, unparteiisch und unvoreingenommen. Im Rahmen ihrer Tätigkeiten gemäß Absatz 1 dieses Artikels nehmen die Marktüberwachungsbehörden in angemessenem Umfang geeignete Überprüfungen der Merkmale von Produkten vor, indem sie die Unterlagen überprüfen und gegebenenfalls anhand angemessener Stichproben physische Überprüfungen und Laborprüfungen durchführen und ihre Ressourcen und Maßnahmen dahingehend ausrichten, dass sie den Markt wirksam überwachen können und der nationalen Marktüberwachungsstrategie nach Artikel 13 Rechnung tragen. Bei der Entscheidung darüber, welche Arten von Produkten in welchem Umfang welchen Überprüfungen unterworfen werden sollen, gehen die Marktüberwachungsbehörden nach einem risikobasierten Ansatz vor und berücksichtigen die folgenden Parameter: möglicherweise mit dem Produkt verbundene Gefahren und Nichtkonformitäten und – sofern verfügbar – seine Marktdurchdringung, die Tätigkeiten und Vorgänge unter der Kontrolle des Wirtschaftsakteurs, die Fälle von Nichtkonformität bei dem Wirtschaftsakteur in der Vergangenheit, gegebenenfalls das von den nach Artikel 25 Absatz 1 benannten Behörden erstellte Risikoprofil, Verbraucherbeschwerden und andere auf Nichtkonformität hindeutende Informationen von anderen Behörden, Wirtschaftsakteuren, Medien und aus anderen Quellen. Bei bestimmten Produkten oder Produktkategorien, bei denen kontinuierlich spezifische Risiken oder schwerwiegende Verstöße gegen die anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgestellt wurden, kann die Kommission nach Konsultation des Netzwerks zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Schutz der Gesundheit und Sicherheit sowie anderer durch die genannten Rechtsvorschriften geschützter öffentlicher Interessen Durchführungsrechtsakte erlassen, um für diese Produkte oder Produktkategorien einheitliche Bedingungen für die Überprüfung, Kriterien für die Festlegung der Häufigkeit der Überprüfungen und die Anzahl der zu überprüfenden Stichproben auf Unionsebene festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 43 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Legen Wirtschaftsakteure Prüfberichte oder Bescheinigungen über die Konformität ihrer Produkte mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union vor, die von einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle ausgestellt wurden, werden diese Prüfberichte oder Konformitätsbescheinigungen von den Marktüberwachungsbehörden gebührend berücksichtigt. Beweismittel, die von einer Marktüberwachungsbehörde in einem Mitgliedstaat verwendet werden, können für Ermittlungen von Marktüberwachungsbehörden in einem anderen Mitgliedstaat ohne weitere formale Anforderungen zur Überprüfung der Konformität eines Produkts verwendet werden. Die Marktüberwachungsbehörden richten die folgenden Verfahren im Zusammenhang mit Produkten ein, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen: Verfahren für die Behandlung von Beschwerden oder Berichten über Risiken oder Nichtkonformität betreffende Fragen, Verfahren für die Prüfung, ob die von Wirtschaftsakteuren zu ergreifenden Korrekturmaßnahmen ergriffen wurden. Im Interesse der Kommunikation und der Abstimmung mit ihren Pendants in anderen Mitgliedstaaten beteiligen sich die Marktüberwachungsbehörden aktiv an den Gruppen zur administrativen Zusammenarbeit (ADCO - administrative cooperation groups) nach Artikel 30 Absatz 2. Unbeschadet eines etwaigen Schutzklauselverfahrens der Union gemäß den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union ist bei Produkten, bei denen aufgrund der Entscheidung einer Marktüberwachungsbehörde in einem Mitgliedstaat eine Nichtkonformität festgestellt wurde, auch von den Marktüberwachungsbehörden in einem anderen Mitgliedstaat von einer Nichtkonformität auszugehen, es sei denn, eine zuständige Marktüberwachungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat ist auf der Grundlage eigener Ermittlungen unter Berücksichtigung etwaiger Beiträge eines Wirtschaftsakteurs zu einem gegenteiligen Schluss gekommen. Für Marktüberwachungsbehörden, die an Peer Reviews teilnehmen möchten, werden solche Reviews organisiert, um die Kohärenz der Marktüberwachungsaktivitäten mit Blick auf die Anwendung dieser Verordnung zu stärken. Das Netzwerk erarbeitet die Methodik und den fortlaufenden Plan für die Peer Reviews zwischen den teilnehmenden Marktüberwachungsbehörden. Bei der Ausarbeitung der Methodik und des fortlaufenden Plans berücksichtigt das Netzwerk zumindest die Zahl und die Größe der Marktüberwachungsbehörden in den Mitgliedstaaten, die Zahl der zur Verfügung stehenden Mitarbeiter und andere Ressourcen für die Durchführung der Reviews sowie weitere einschlägige Kriterien. Peer Reviews befassen sich mit von einigen Marktüberwachungsbehörden entwickelten bewährten Verfahren, die anderen Marktüberwachungsbehörden zugutekommen können, sowie anderen einschlägigen Aspekten im Zusammenhang mit der Wirksamkeit der Marktüberwachungsaktivitäten. Die Ergebnisse der Peer Reviews werden dem Netzwerk mitgeteilt. Jeder Mitgliedstaat erstellt mindestens alle vier Jahre eine übergreifende nationale Marktüberwachungsstrategie. Jeder Mitgliedstaat erstellt die erste solche Strategie bis zum 16. Juli 2022. Die nationale Strategie fördert einen einheitlichen, umfassenden und integrierten Ansatz für die Marktüberwachung und die Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in dem Gebiet des Mitgliedstaats. Bei der Ausarbeitung der nationalen Marktüberwachungsstrategie werden alle den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegenden Sektoren und alle Stufen der Produktlieferkette, einschließlich der Einfuhren und der digitalen Lieferketten, berücksichtigt. Die Prioritäten im Arbeitsprogramm des Netzwerks können ebenfalls berücksichtigt werden. Die nationale Marktüberwachungsstrategie umfasst zumindest die folgenden Elemente, sofern sie die Marktüberwachungsaktivitäten nicht beeinträchtigen: die verfügbaren Informationen über die Marktdurchdringung nicht konformer Produkte unter besonderer Berücksichtigung der in Artikel 11 Absatz 3 bzw. Artikel 25 Absatz 3 genannten Überprüfungen und Kontrollen sowie – falls angezeigt – die Markttrends, welche die Nichtkonformitätsquoten für die Produktkategorien beeinflussen könnten, und etwaige Gefahren und Risiken im Zusammenhang mit aufstrebenden Technologien, die Bereiche, die von den Mitgliedstaaten für die Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union als prioritär eingestuft wurden, die Durchsetzungsaktivitäten, die geplant sind, um Nichtkonformität in den als prioritär eingestuften Bereichen zu verringern, einschließlich der gegebenenfalls vorgesehenen Mindestkontrollniveaus für Produktkategorien, in denen ein hohes Maß an Nichtkonformität besteht, eine Bewertung der Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 Absatz 8 und Kapitel VI. Die Mitgliedstaaten teilen ihre jeweilige nationale Marktüberwachungsstrategie der Kommission und anderen Mitgliedstaaten durch das in Artikel 34 genannte Informations- und Kommunikationssystem mit. Jeder Mitgliedstaat veröffentlicht eine Zusammenfassung seiner Strategie.
← art_9__para_4__text_1 · All articles · Artikel 10 →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.