KAPITEL V
Die Mitgliedstaaten übertragen ihren Marktüberwachungsbehörden die Befugnisse für Marktüberwachung, Ermittlung und Durchsetzung, die für die Anwendung dieser Verordnung und der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union erforderlich sind. Die Marktüberwachungsbehörden üben ihre Befugnisse nach diesem Artikel effizient und effektiv und im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in jenem Umfang aus, wie es dem Gegenstand, dem Zweck der Maßnahmen und der Art und dem tatsächlichen oder potenziellen Gesamtschaden des Falls von Nichtkonformität entspricht. Bei der Übertragung und Wahrnehmung ihrer Befugnisse befolgen sie das Unionsrecht und das nationale Recht einschließlich der Grundsätze der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die im einzelstaatlichen Recht niedergelegten Grundsätze im Zusammenhang mit freier Meinungsäußerung und Medienfreiheit und -pluralismus, die anwendbaren Verfahrensgarantien und der Unionsvorschriften zum Datenschutz, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679. Bei der Übertragung der Befugnisse nach Absatz 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Befugnis je nach den Erfordernissen auf eine der folgenden Arten ausgeübt wird: unmittelbar durch die Marktüberwachungsbehörden in eigener Zuständigkeit, mit Beteiligung anderer Behörden unter Beachtung der Gewaltenteilung und der institutionellen und administrativen Struktur des betreffenden Mitgliedstaats, durch Antrag an ein Gericht, das für die erforderliche Entscheidung zur Genehmigung der Ausübung dieser Befugnis zuständig ist, gegebenenfalls auch durch Einlegen von Rechtsmitteln, wenn der Antrag auf Erlass der erforderlichen Entscheidung keinen Erfolg hatte. Zu den den Marktüberwachungsbehörden gemäß Absatz 1 übertragenen Befugnissen gehören zumindest die Befugnis, von Wirtschaftsakteuren die Vorlage von relevanten Dokumenten, technischen Spezifikationen, Daten oder Informationen über die Konformität und technische Aspekte des Produkts zu verlangen, einschließlich des Zugangs zu eingebetteter Software, sofern ein solcher Zugang für die Bewertung der Konformität des Produkts mit den geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union erforderlich ist, in jeder Form und jedem Format und unabhängig von Speichermedium oder Speicherort solcher Dokumente, technischer Spezifikationen, Daten oder Informationen, und die Befugnis, Kopien davon anzufertigen oder zu erhalten, die Befugnis, von Wirtschaftsakteuren die Vorlage relevanter Informationen zur Lieferkette, zu den Details des Vertriebsnetzes, zu den auf dem Markt befindlichen Produktmengen und zu anderen Produktmodellen zu verlangen, die dieselben technischen Merkmale wie das betreffende Produkt aufweisen, sofern diese für die Konformität mit den anwendbaren Anforderungen nach den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union von Belang sind, die Befugnis, von Wirtschaftsakteuren die Vorlage einschlägiger Informationen zu verlangen, die für die Feststellung des Eigentums an Websites erforderlich sind, wenn die betreffenden Informationen im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Ermittlung stehen, die Befugnis, unangekündigte Inspektionen vor Ort und physische Überprüfungen von Produkten durchzuführen, die Befugnis, alle Räumlichkeiten, Grundstücke oder Beförderungsmittel zu betreten, die der Wirtschaftsakteur für Zwecke im Zusammenhang mit seiner gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit nutzt, um Nichtkonformitäten festzustellen und Beweismittel zu sichern, die Befugnis, Ermittlungen auf eigene Initiative der Marktüberwachungsbehörden einzuleiten, um Nichtkonformitäten festzustellen und zu beenden, die Befugnis, die Wirtschaftsakteure zur Ergreifung geeigneter Maßnahmen aufzufordern, um einen Fall von Nichtkonformität oder das Risiko zu beenden, die Befugnis, geeignete Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Befugnis, die Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt zu verbieten oder einzuschränken oder anzuordnen, dass das Produkt vom Markt genommen oder zurückgerufen wird, wenn der Wirtschaftsakteur keine geeigneten Maßnahmen ergreift oder wenn die Nichtkonformität oder das Risiko bestehen bleibt, die Befugnis, Sanktionen gemäß Artikel 41 zu verhängen, die Befugnis, auch unter falscher Identität Produktproben zu erwerben, sie zu überprüfen und im Wege der Nachkonstruktion (reverse engineering) zu analysieren, um Nichtkonformität festzustellen und Beweismaterial zu sichern, sofern es keine anderen Möglichkeiten gibt, ein ernstes Risiko zu beseitigen, die Befugnis, die Entfernung von Inhalten von einer Online-Schnittstelle, in der auf die betreffenden Produkte Bezug genommen wird, zu verlangen oder die ausdrückliche Anzeige eines Warnhinweises für Endnutzer, die auf die Online-Schnittstelle zugreifen, zu verlangen oder sofern eine Aufforderung nach Ziffer i nicht befolgt wurde, Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft anzuweisen, den Zugang zu der Online-Schnittstelle einzuschränken, unter anderem auch dadurch, dass ein einschlägiger Dritter zur Durchführung dieser Maßnahmen aufgefordert wird. Die Marktüberwachungsbehörden können alle Informationen, Dokumente, Erkenntnisse, Aussagen oder jede andere Information unabhängig von ihrem Speicherformat oder -medium als Beweismittel für die Zwecke ihrer Ermittlungen verwenden. Die Mitgliedstaaten können ihre Marktüberwachungsbehörden ermächtigen, von den einschlägigen Wirtschaftsakteuren die Erstattung sämtlicher Kosten ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit Fällen von Nichtkonformität zu verlangen. Zu den in Absatz 1 genannten Kosten können die Kosten der Durchführung von Prüfungen, die Kosten für Maßnahmen gemäß Artikel 28 Absätze 1 und 2, die Kosten für die Verwahrung und für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Produkten, bei denen eine Nichtkonformität festgestellt wurde und die vor ihrer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder vor dem Inverkehrbringen einer Korrekturmaßnahme bedurften, zählen. Die Marktüberwachungsbehörden ergreifen geeignete Maßnahmen, wenn ein Produkt, für das die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union gelten, bei einem bestimmungsgemäßen Gebrauch oder beim Gebrauch unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, und bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung wahrscheinlich die Gesundheit oder Sicherheit der Nutzer gefährdet oder nicht den geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entspricht. Stellen die Marktüberwachungsbehörden einen Sachverhalt gemäß Absatz 1 Buchstaben a oder b fest, fordern sie den einschlägigen Wirtschaftsakteur unverzüglich auf, angemessene und verhältnismäßige Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Nichtkonformität oder das Risiko binnen eines von ihnen festzulegenden Zeitraums zu beenden. Für die Zwecke von Absatz 2 kann der Wirtschaftsakteur beispielsweise zur Ergreifung der folgenden Korrekturmaßnahmen aufgefordert werden: Herstellung der Konformität des Produkts einschließlich der Berichtigung einer formellen Nichtkonformität gemäß den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union oder Sicherstellung, dass von dem Produkt kein Risiko mehr ausgeht, Verhinderung der Bereitstellung des Produkts auf dem Markt, unverzügliche Rücknahme vom Markt oder unverzüglicher Rückruf des Produkts und Warnung der Öffentlichkeit vor dem von dem Produkt ausgehenden Risiko, Vernichtung des Produkts oder seiner Funktionsfähigkeit, oder Unbrauchbarmachung des Produkts auf andere Weise, Anbringen geeigneter, eindeutig formulierter und leicht verständlicher Warnhinweise auf dem Produkt, mit denen auf die möglicherweise von dem Produkt ausgehenden Risiken aufmerksam gemacht wird, in der oder den von dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, bestimmten Sprache bzw. Sprachen, Festlegung von Vorbedingungen für die Bereitstellung des betreffenden Produkts auf dem Markt, unverzügliche Warnung der von dem Risiko betroffenen Endnutzer in geeigneter Form, auch durch Veröffentlichung besonderer Warnhinweise in der oder den von dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, bestimmten Sprache bzw. Sprachen. Die in Absatz 3 Buchstaben e, f und g aufgeführten Korrekturmaßnahmen dürfen nur in den Fällen verlangt werden, in denen das Produkt nur unter bestimmten Bedingungen und nur bei bestimmten Endnutzern ein Risiko darstellen könnte. Ergreift der Wirtschaftsakteur keine Korrekturmaßnahmen nach Absatz 3 oder wird die Nichtkonformität oder das Risiko nach Absatz 1 nicht beseitigt, stellen die Marktüberwachungsbehörden sicher, dass das Produkt vom Markt genommen oder zurückgerufen wird oder dass seine Bereitstellung auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt wird und dass die Öffentlichkeit, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten entsprechend informiert werden. Die Unterrichtung der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten nach Absatz 5 dieses Artikels erfolgt unter Rückgriff auf das in Artikel 34 genannte Informations- und Kommunikationssystem. Diese Unterrichtung erfüllt außerdem die Anforderungen an die Meldepflicht für die anwendbaren Schutzklauselverfahren der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union. Wird eine nationale Maßnahme gemäß dem anwendbaren Schutzklauselverfahren als gerechtfertigt erachtet oder kam keine Marktüberwachungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats nach Artikel 11 Absatz 9 zu einem gegenteiligen Schluss, so ergreifen die zuständigen Marktüberwachungsbehörden in den anderen Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem nichtkonformen Produkt und geben die einschlägigen Informationen in das in Artikel 34 genannte Informations- und Kommunikationssystem ein. Die Marktüberwachungsbehörden üben ihre Tätigkeiten mit einem hohen Maß an Transparenz aus und machen der Öffentlichkeit alle Informationen zugänglich, die ihrer Ansicht nach für den Schutz der Interessen der Endnutzer in der Union von Bedeutung sind. Die Marktüberwachungsbehörden wahren den Grundsatz der Vertraulichkeit und des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses und schützen personenbezogene Daten nach Maßgabe des Unionsrechts und des nationalen Rechts. Jede Maßnahme, Entscheidung oder Anordnung, die von den Marktüberwachungsbehörden gemäß den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union oder dieser Verordnung ergriffen, getroffen oder erlassen wird, muss eine genaue Angabe ihrer Grundlage enthalten. Derartige Maßnahmen, Entscheidungen oder Anordnungen werden dem betroffenen Wirtschaftsakteur unverzüglich bekannt gegeben; dabei wird ihm auch mitgeteilt, welche Rechtsmittel ihm aufgrund der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung stehen und innerhalb welcher Fristen sie einzulegen sind. Bevor eine Maßnahme, Entscheidung oder Anordnung gemäß Absatz 1 ergriffen, getroffen oder erlassen wird, erhält der betroffene Wirtschaftsakteur Gelegenheit, sich innerhalb einer angemessenen Frist, die nicht kürzer als zehn Arbeitstage sein darf, zu äußern, es sei denn, dies ist nicht möglich, weil die Dringlichkeit der Maßnahme, der Entscheidung oder der Anordnung aufgrund von Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über Gesundheit, Sicherheit oder andere Gründe im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse dem entgegensteht. Wird eine Maßnahme, Entscheidung oder Anordnung ergriffen, getroffen oder erlassen, ohne dem Wirtschaftsakteur Gelegenheit zur Äußerung zu geben, so ist dies möglichst rasch nachzuholen, und die Maßnahme, Entscheidung oder Anordnung ist umgehend von der Marktüberwachungsbehörde zu überprüfen. Die Marktüberwachungsbehörden tragen dafür Sorge, dass Produkte, von denen ein ernstes Risiko ausgeht, zurückgerufen oder vom Markt genommen werden, sofern es keine andere wirksame Möglichkeit zur Beseitigung des ernsten Risikos gibt, oder dass ihre Bereitstellung auf dem Markt untersagt wird. Die Marktüberwachungsbehörden benachrichtigen die Kommission unverzüglich gemäß Artikel 20 hierüber. Die Entscheidung, ob mit einem Produkt ein ernstes Risiko verbunden ist oder nicht, wird auf der Grundlage einer angemessenen Risikobewertung unter Berücksichtigung der Art der Gefahr und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts getroffen. Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, und die Verfügbarkeit anderer Produkte, mit denen ein geringeres Risiko verbunden ist, sind keine ausreichenden Gründe für die Annahme, dass mit einem Produkt ein ernstes Risiko verbunden ist. Ergreift eine Marktüberwachungsbehörde eine Maßnahme nach Artikel 19 oder beabsichtigt das und ist sie der Auffassung, dass die Gründe für die Maßnahme oder die Auswirkungen dieser Maßnahme über das Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats hinausreichen, so meldet sie der Kommission die getroffene Maßnahme unverzüglich gemäß Absatz 4. Außerdem informiert die Marktüberwachungsbehörde die Kommission unverzüglich über die Änderung oder die Rücknahme einer solchen Maßnahme. Ist ein Produkt, mit dem ein ernstes Risiko verbunden ist, auf dem Markt bereitgestellt worden, so melden die Marktüberwachungsbehörden der Kommission ferner unverzüglich alle von einem Wirtschaftsakteur ergriffenen und ihr mitgeteilten freiwilligen Maßnahmen. Die Übermittlung der Informationen nach den Absätzen 1 und 2 enthält alle verfügbaren Angaben, insbesondere die erforderlichen Daten für die Identifizierung des Produkts, die Herkunft und Lieferkette des Produkts, die mit dem Produkt verbundenen Risiken, die Art und die Dauer der getroffenen nationalen Maßnahme sowie die von Wirtschaftsakteuren freiwillig getroffenen Maßnahmen. Für die Zwecke der Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels findet das System zum raschen Informationsaustausch (RAPEX - Rapid Information Exchange System) gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/EG Anwendung. Artikel 12 Absätze 2, 3 und 4 jener Richtlinie gelten entsprechend. Die Kommission stellt eine Datenschnittstelle zwischen dem RAPEX-System und dem in Artikel 34 genannten Informations- und Kommunikationssystem bereit und betreibt diese, damit Daten keinesfalls doppelt eingegeben werden müssen. Die Unionsprüfeinrichtungen dienen dem Zweck, einen Beitrag zur Verbesserung der Laborkapazitäten sowie von Zuverlässigkeit und Kohärenz der Prüfungen für Zwecke der Marktüberwachung innerhalb der Union zu leisten. Die Kommission kann für die Zwecke von Absatz 1 eine öffentliche Prüfeinrichtung eines Mitgliedstaats als Unionsprüfeinrichtung für bestimmte Produktkategorien oder für bestimmte mit einer Produktkategorie verbundene Risiken benennen. Die Kommission kann außerdem eine ihrer eigenen Prüfeinrichtungen als Unionsprüfeinrichtung für bestimmte Produktkategorien oder für bestimmte mit einer Produktkategorie verbundene Risiken oder für Produkte, für die es gar keine oder keine ausreichenden Prüfkapazitäten gibt, benennen. Unionsprüfeinrichtungen werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 akkreditiert. Die Benennung von Unionsprüfeinrichtungen berührt nicht das Recht der Marktüberwachungsbehörden, des Netzwerks und der Kommission, Prüfeinrichtungen für die Zwecke ihrer Tätigkeiten auszuwählen. Benannte Unionsprüfeinrichtungen erbringen ihre Dienstleistungen ausschließlich den Marktüberwachungsbehörden, dem Netzwerk, der Kommission und sonstigen staatlichen oder zwischenstaatlichen Einrichtungen. Die Unionsprüfeinrichtungen erfüllen im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs die folgenden Aufgaben: Durchführung von Produktprüfungen auf Ersuchen der Marktüberwachungsbehörden, des Netzwerks oder der Kommission, auf Anfrage des Netzwerks unabhängige Beratung in fachlichen oder wissenschaftlichen Fragen, Entwicklung neuer Analyseverfahren und -methoden. Die in Absatz 6 dieses Artikels genannten Tätigkeiten werden vergütet und können von der Union im Einklang mit Artikel 36 Absatz 2 finanziert werden. Die Unionsprüfeinrichtungen können im Einklang mit Artikel 36 Absatz 2 eine Finanzierung von der Union erhalten, um ihre Prüfkapazitäten zu erweitern oder neue Prüfkapazitäten für bestimmte Produktkategorien oder für bestimmte mit einer Produktkategorie verbundene Risiken, für die es keine oder unzureichende Prüfkapazitäten gibt, zu schaffen. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahren für die Benennung von Unionsprüfeinrichtungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 43 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.