lexiara

KAPITEL VI

Zwischen den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten und zwischen den Marktüberwachungsbehörden, der Kommission und den zuständigen Agenturen der Union finden eine effiziente Zusammenarbeit und ein effizienter Informationsaustausch statt. Ist eine Marktüberwachungsbehörde wegen der Unzugänglichkeit bestimmter Informationen nicht in der Lage, ihre Ermittlungen abzuschließen, obwohl sie alle angemessenen Anstrengungen unternommen hat, diese Informationen zu erhalten, kann sie ein begründetes Ersuchen an die Marktüberwachungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats richten, bei der der Zugang zu den Informationen durchgesetzt werden kann. In diesem Fall übermittelt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 30 Tagen, alle Informationen, die die ersuchte Behörde für die Feststellung, ob ein Produkt nicht konform ist, für erforderlich erachtet. Die ersuchte Behörde unternimmt geeignete Ermittlungen oder ergreift andere Maßnahmen, die geeignet sind, um die angeforderten Auskünfte zu beschaffen. Gegebenenfalls werden diese Ermittlungen mit der Unterstützung anderer Marktüberwachungsbehörden durchgeführt. Die Zuständigkeit für die eingeleitete Ermittlung bleibt bei der ersuchenden Behörde, es sei denn, die ersuchte Behörde erklärt sich zur Übernahme der Zuständigkeit bereit. In hinreichend begründeten Fällen kann eine ersuchte Behörde ein Ersuchen um Informationen nach Absatz 2 ablehnen, wenn: die ersuchende Behörde nicht hinreichend nachgewiesen hat, dass die angefragten Informationen für die Feststellung der Nichtkonformität erforderlich sind, die ersuchte Behörde stichhaltige Gründe vorlegt, aus denen hervorgeht, dass eine Befolgung des Ersuchens die Wahrnehmung ihrer eigenen Aufgaben erheblich beeinträchtigen würde. Falls die Beendigung einer Nichtkonformität eines Produkts Maßnahmen innerhalb des Hoheitsbereichs eines anderen Mitgliedstaats erfordert und diese Maßnahmen nicht mit den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 7 abgedeckt sind, kann eine ersuchende Behörde ein ordnungsgemäß begründetes Durchsetzungsersuchen an eine ersuchte Behörde in dem anderen Mitgliedstaat richten. Die ersuchte Behörde ergreift unverzüglich alle geeigneten und erforderlichen Durchsetzungsmaßnahmen, indem sie die ihr gemäß dieser Verordnung übertragenen Befugnisse ausübt, um einen Fall von Nichtkonformität zu beenden, und indem sie die in Artikel 14 vorgesehenen Befugnisse sowie etwaige im nationalen Recht vorgesehene zusätzliche Befugnisse ausübt. Die ersuchte Behörde informiert die ersuchende Behörde über die in Absatz 2 genannten Maßnahmen, die ergriffen wurden oder ergriffen werden sollen. Eine ersuchte Behörde kann ein Durchsetzungsersuchen ablehnen, wenn die ersuchte Behörde zu dem Schluss kommt, dass die ersuchende Behörde nicht genügend Informationen bereitgestellt hat, die ersuchte Behörde der Ansicht ist, dass das Ersuchen gegen die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union verstößt, die ersuchte Behörde vernünftige Gründe vorlegt, aus denen hervorgeht, dass eine Befolgung des Ersuchens die Wahrnehmung ihrer eigenen Aufgaben erheblich beeinträchtigen würde. Bevor die ersuchende Behörde ein Ersuchen nach den Artikeln 22 und 23 stellt, ist sie bestrebt, selbst alle sinnvollerweise möglichen Ermittlungen durchzuführen. Bei Ersuchen gemäß den Artikeln 22 oder 23 erteilt die ersuchende Behörde alle verfügbaren Auskünfte, einschließlich aller erforderlichen und nur in dem Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde verfügbaren Beweismittel, damit die ersuchte Behörde dem Ersuchen nachkommen kann. Für Ersuchen gemäß den Artikeln 22 und 23 sowie alle damit verbundenen Mitteilungen sind die elektronischen Standardformulare mithilfe des in Artikel 34 genannten Informations- und Kommunikationssystems zu verwenden. Die Kommunikation findet entweder direkt zwischen den beteiligten Marktüberwachungsbehörden oder über die zentralen Verbindungsstellen der betreffenden Mitgliedstaaten statt. Die für Ersuchen gemäß den Artikeln 22 und 23 sowie alle damit verbundenen Mitteilungen zu verwendenden Sprachen werden von den betroffenen zuständigen Marktüberwachungsbehörden gemeinsam festgelegt. Kann von den betroffenen Marktüberwachungsbehörden kein Einvernehmen über die zu verwendenden Sprachen erzielt werden, dann sind Ersuchen gemäß den Artikeln 22 und 23 in der Amtssprache des Mitgliedstaats der ersuchenden Behörde und die Antworten auf diese Ersuchen in der Amtssprache des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde zu übermitteln. In einem solchen Fall lassen die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde die Ersuchen, Antworten oder sonstigen Dokumente, die sie von der jeweils anderen Behörde erhalten, übersetzen. Das in Artikel 34 genannte Informations- und Kommunikationssystem stellt den beteiligten zentralen Verbindungsstellen strukturierte Informationen über Amtshilfefälle bereit. Die zentralen Verbindungsstellen leisten unter Rückgriff auf diese Informationen die erforderliche Unterstützung bei der Amtshilfe.

· All articles ·

Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.