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KAPITEL VII

Die Mitgliedstaaten benennen die Zollbehörden, eine oder mehrere Marktüberwachungsbehörden oder jede andere Behörde in ihrem Hoheitsgebiet als die Behörden, die für Kontrollen von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, zuständig sind. Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten durch das in Artikel 34 genannte Informations- und Kommunikationssystem über die gemäß Unterabsatz 1 benannten Behörden und deren Zuständigkeitsbereiche. Die nach Absatz 1 benannten Behörden verfügen über die erforderlichen Befugnisse und Ressourcen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer in jenem Absatz genannten Aufgaben. Dem Unionsrecht unterliegende Produkte, die in das Zollverfahren „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ überführt werden sollen, werden von den nach Absatz 1 benannten Behörden Kontrollen unterzogen. Die Behörden führen diese Kontrollen auf der Grundlage von Risikoanalysen nach den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und – falls angezeigt – auf der Grundlage des risikobasierten Ansatzes gemäß Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung durch. Risikobezogene Informationen werden ausgetauscht zwischen: den nach Absatz 1 dieses Artikels benannten Behörden gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, und den Zollbehörden gemäß Artikel 46 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013. Wenn Zollbehörden am ersten Eingangsort Grund zur Annahme haben, dass dem Unionsrecht unterliegende Produkte, die sich in vorübergehender Verwahrung oder in einem anderen Zollverfahren als der „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ befinden, nicht mit dem anwendbaren Unionsrecht konform sind oder ein Risiko darstellen, übermitteln sie der zuständigen Bestimmungszollstelle alle sachdienlichen Informationen. Die Marktüberwachungsbehörden informieren die nach Absatz 1 benannten Behörden über die Produktkategorien oder die Identität der Wirtschaftsakteure, bei denen ein höheres Risiko der Nichtkonformität festgestellt wurde. Bis zum 31. März eines jeden Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission detaillierte statistische Daten über im vorausgegangenen Kalenderjahr durch die nach Absatz 1 benannten Behörden durchgeführte Kontrollen von Produkten, die dem Unionsrecht unterliegen. Die statistischen Daten umfassen die Anzahl der Eingriffe im Bereich von Kontrollen solcher Produkte im Hinblick auf Produktsicherheit und -konformität. Die Kommission erstellt jedes Jahr bis zum 30. Juni einen Bericht, in dem die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen für das vorangegangene Kalenderjahr und eine Analyse der übermittelten Daten enthalten sind. Der Bericht wird in dem in Artikel 34 genannten Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht. Erlangt die Kommission Kenntnis davon, dass von Produkten, die dem Unionsrecht unterliegen und aus einem Drittstaat eingeführt werden, ein ernstes Risiko ausgeht, so empfiehlt sie dem betreffenden Mitgliedstaat, geeignete Marktüberwachungsmaßnahmen zu ergreifen. Um eine einheitliche Durchsetzung des Unionsrechts zu gewährleisten, die Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, zu stärken und ein wirksames und einheitliches Maß solcher Kontrollen sicherzustellen, kann die Kommission nach Konsultation des Netzwerks Durchführungsrechtsakte erlassen um Referenzwerte und Techniken für Überprüfungen auf der Grundlage einer gemeinsamen Risikoanalyse auf Unionsebene festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 43 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission legt ferner im Wege von Durchführungsrechtsakten die Details der gemäß Absatz 6 dieses Artikels vorzulegenden Daten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 43 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die nach Artikel 25 Absatz 1 benannten Behörden setzen die Überlassung eines Produkts zum zollrechtlich freien Verkehr aus, wenn im Rahmen der Kontrollen gemäß Artikel 25 Absatz 3 festgestellt wird, dass dem Produkt nicht die im Unionsrecht vorgeschriebenen Unterlagen beiliegen oder begründete Zweifel an der Echtheit, der Richtigkeit oder der Vollständigkeit dieser Unterlagen bestehen, das Produkt nicht nach dem darauf anwendbaren Unionsrecht gekennzeichnet oder etikettiert ist, das Produkt eine CE-Kennzeichnung oder eine andere nach dem darauf anwendbaren Unionsrecht vorgeschriebene Kennzeichnung trägt, die auf nicht wahrheitsgemäße oder irreführende Weise angebracht worden ist, der Name, der eingetragene Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke und die Kontaktangaben, einschließlich der Postanschrift, eines Wirtschaftsakteurs, der für das Produkt, das bestimmten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegt, zuständig ist, nicht gemäß Artikel 4 Absatz 4 angegeben oder erkennbar sind, oder aus anderen Gründen Anlass zu der Annahme besteht, dass das Produkt den für es geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union nicht entspricht oder dass es ein ernstes Risiko für Gesundheit, Sicherheit, Umwelt oder ein anderes öffentliches Interesse nach Artikel 1 darstellt. Die nach Artikel 25 Absatz 1 benannten Behörden melden den Marktüberwachungsbehörden unverzüglich eine etwaige Aussetzung der Überlassung im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels. Falls die Marktüberwachungsbehörden berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass ein Produkt nicht den für es geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entspricht oder ein ernstes Risiko darstellt, ersuchen sie die nach Artikel 25 Absatz 1 benannten Behörden, das Verfahren für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr auszusetzen. Meldungen nach Absatz 2 und Ersuchen nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels können mithilfe des in Artikel 34 genannten Informations- und Kommunikationssystems erfolgen, wobei auch auf elektronische Schnittstellen – sofern verfügbar – zwischen diesem System und den von den Zollbehörden verwendeten Systemen zurückgegriffen werden kann. Wurde die Überlassung eines Produkts zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 26 ausgesetzt, so ist dieses Produkt zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen, wenn alle übrigen Anforderungen und Förmlichkeiten für diese Überlassung sowie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Innerhalb von vier Arbeitstagen nach der Aussetzung wurden die nach Artikel 25 Absatz 1 benannten Behörden von den Marktüberwachungsbehörden nicht gebeten, die Aussetzung aufrechtzuerhalten. Die nach Artikel 25 Absatz 1 benannten Behörden wurden von den Marktüberwachungsbehörden über deren Zustimmung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in Kenntnis gesetzt. Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gilt nicht als Nachweis für die Konformität mit dem Unionsrecht. Kommen die Marktüberwachungsbehörden zu dem Ergebnis, dass von einem Produkt ein ernstes Risiko ausgeht, treffen sie Maßnahmen, um das Inverkehrbringen des Produkts zu untersagen, und fordern die nach Artikel 25 Absatz 1 benannten Behörden auf, es nicht zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen. Außerdem verpflichten sie diese Behörden, den folgenden Hinweis in das Zoll-Datenverarbeitungssystem und gegebenenfalls in die dem Produkt beigefügte Warenrechnung und in alle sonstigen einschlägigen Begleitunterlagen aufzunehmen: „Gefährliches Produkt – Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nicht gestattet – Verordnung (EU) 2019/1020“. Die Marktüberwachungsbehörden geben diese Informationen unverzüglich in das in Artikel 34 genannte Informations- und Kommunikationssystem ein. Kommen die Marktüberwachungsbehörden zu dem Ergebnis, dass ein Produkt nicht in Verkehr gebracht werden darf, weil es dem anwendbaren Unionsrecht nicht entspricht, treffen sie Maßnahmen, um das Inverkehrbringen des Produkts zu untersagen, und fordern die nach Artikel 25 Absatz 1 benannten Behörden auf, es nicht zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen. Außerdem fordern sie diese Behörden auf, den folgenden Hinweis in das Zoll-Datenverarbeitungssystem und gegebenenfalls in die dem Produkt beigefügte Warenrechnung und in alle sonstigen einschlägigen Begleitunterlagen aufzunehmen: „Nichtkonformes Produkt – Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nicht gestattet – Verordnung (EU) 2019/1020“. Die Marktüberwachungsbehörden geben diese Informationen unverzüglich in das in Artikel 34 genannte Informations- und Kommunikationssystem ein. Wird ein in Absatz 1 oder 2 genanntes Produkt anschließend für ein anderes Zollverfahren als die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet und erheben die Marktüberwachungsbehörden keinen Einwand, werden ebenfalls die in Absatz 1 oder 2 genannten Hinweise unter den gleichen Voraussetzungen wie in Absatz 1 oder 2 vorgeschrieben in die Unterlagen für dieses Verfahren aufgenommen. Wenn sie dies für erforderlich und verhältnismäßig erachten, können die nach Artikel 25 Absatz 1 benannten Behörden ein Produkt, das ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Endnutzern darstellt, vernichten oder auf andere Weise unbrauchbar machen. Die Kosten einer solchen Maßnahme trägt die natürliche oder juristische Person, die das Produkt für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet hat. Die Artikel 197 und 198 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 gelten entsprechend.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.