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KAPITEL VIII

Hiermit wird ein Unionsnetzwerk für Produktkonformität (im Folgenden „Netzwerk“) eingerichtet. Das Netzwerk soll als Plattform für eine strukturierte Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den vollziehenden Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission dienen und eine Straffung der Marktüberwachungspraktiken in der Union ermöglichen, um so die Wirksamkeit der Marktüberwachung zu verbessern. Das Netzwerk besteht aus Vertretern der einzelnen Mitgliedstaaten einschließlich eines Vertreters der zentralen Verbindungsstelle nach Artikel 10 und – auf Wunsch – eines nationalen Sachverständigen, den Vorsitzenden der ADCO und Vertretern der Kommission. Für die einheitliche Anwendung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union werden getrennte oder gemeinsame ADCO eingesetzt. Die ADCO setzen sich aus Vertretern der nationalen Marktüberwachungsbehörden und gegebenenfalls Vertretern der zentralen Verbindungsstellen zusammen. Die Sitzungen der ADCOs sind ausschließlich für Vertreter der Marktüberwachungsbehörden und die Kommission bestimmt. Einschläge Interessenträger wie Organisationen, die die Interessen der Wirtschaft, kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), der Verbraucher, der Prüflabore und der Normungs- und Konformitätsbewertungsstellen auf Unionsebene vertreten, können je nach zu erörterndem Gegenstand zu den Sitzungen der ADCO eingeladen werden. Die Kommission unterstützt und fördert die Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden durch das Netzwerk und nimmt an den Sitzungen des Netzwerks, seiner Untergruppen und der ADCO teil. Das Netzwerk tritt in regelmäßigen Abständen sowie – falls nötig – auf begründetes Ersuchen der Kommission oder eines Mitgliedstaats zusammen. Das Netzwerk kann ständige oder nichtständige Untergruppen zu spezifischen Fragen und Aufgaben einrichten. Das Netzwerk kann Sachverständige und andere Dritte, darunter auch Organisationen, die die Interessen der Wirtschaft, KMU, der Verbraucher, der Prüflabore und der Normungs- und Konformitätsbewertungsstellen auf Unionsebene vertreten, als Beobachter zu den Sitzungen einladen oder dazu auffordern, schriftliche Stellungnahmen einzureichen. Das Netzwerk bemüht sich nach Kräften, ein Einvernehmen zu erzielen. Beschlüsse des Netzwerks sind rechtlich nicht bindende Empfehlungen. Das Netzwerk gibt sich eine Geschäftsordnung. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Absatz 2 befasst sich das Netzwerk mit allgemeinen übergreifenden Themen der Marktüberwachung und zielt darauf ab, die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Verbindungsstellen und der Kommission zu verbessern. Das Netzwerk nimmt folgende Aufgaben wahr: Es bereitet sein Arbeitsprogramm vor, nimmt es an und überwacht seine Durchführung. Es fördert die Ermittlung gemeinsamer Prioritäten bei Marktüberwachungsaktivitäten und den sektorübergreifenden Austausch von Informationen über Produktbewertungen einschließlich Risikobewertungen, Prüfmethoden und Ergebnissen, über aktuelle wissenschaftliche Entwicklungen, neue Technologien, neu auftretende Risiken und andere für die Überwachungstätigkeiten relevante Aspekte sowie über die Umsetzung der nationalen Marktüberwachungsstrategien und -aktivitäten. Es koordiniert die ADCO und deren Arbeit. Es organisiert sektorübergreifende gemeinsame Marktüberwachungs- und Prüfprojekte und legt deren Prioritäten fest. Es pflegt den Austausch von Fachwissen und über bewährte Verfahren, insbesondere für die Durchführung von nationalen Marktüberwachungsstrategien. Es erleichtert die Organisation von Schulungs- und Austauschprogrammen für Personal. Es organisiert gemeinsam mit der Kommission Informationskampagnen und Programme für freiwillige gegenseitige Besuche unter den Marktüberwachungsbehörden. Es erörtert Fragen, die sich aus dem Verfahren für die grenzübergreifende Amtshilfe ergeben. Es trägt zur Ausarbeitung von Leitlinien für die wirkungsvolle und einheitliche Anwendung dieser Verordnung bei. Es schlägt die Finanzierung der in Artikel 36 genannten Tätigkeiten vor. Es trägt zu einer einheitlichen Verwaltungspraxis bei der Marktüberwachung in den Mitgliedstaaten bei. Es berät und unterstützt die Kommission bei Fragen im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des RAPEX und des in Artikel 34 genannten Informations- und Kommunikationssystems. Es fördert die Zusammenarbeit und den Austausch von Fachwissen und über bewährte Verfahren zwischen den Marktüberwachungsbehörden und den für die Kontrollen an den Außengrenzen der Union zuständigen Behörden. Es fördert und erleichtert die Zusammenarbeit mit weiteren einschlägigen Netzwerken und Gruppen, um die Möglichkeiten der Verwendung neuer Technologien für die Marktüberwachung und die Rückverfolgbarkeit von Produkten auszuloten. Es bewertet regelmäßig die nationalen Marktüberwachungsstrategien, und zwar erstmalig bis spätestens 16. Juli 2024. Es befasst sich mit weiteren Problemen der Aktivitäten in seinem Zuständigkeitsbereich, um zum wirksamen Funktionieren der Marktüberwachung in der Union beizutragen. Bei der Wahrnehmung der in Absatz 2 genannten Aufgaben gehen die ADCO auf spezifische Fragen der Marktüberwachung und sektorspezifische Angelegenheiten ein. Die ADCO haben folgende Aufgaben: Erleichterung der einheitlichen Anwendung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in ihrem Zuständigkeitsbereich, um die Effizienz der Marktüberwachung im gesamten Binnenmarkt zu erhöhen, Förderung der Kommunikation zwischen den Marktüberwachungsbehörden und dem Netzwerk und Aufbau von gegenseitigem Vertrauen zwischen den nationalen Marktüberwachungsbehörden, Festlegung und Koordinierung gemeinsamer Projekte wie grenzübergreifender gemeinsamer Marktüberwachungsmaßnahmen, Entwicklung gemeinsamer Verfahren und Methoden für eine wirksame Marktüberwachung, gegenseitige Information über nationale Marktüberwachungsmethoden und -maßnahmen sowie Entwicklung und Förderung bewährter Verfahren, Ermittlung von Fragen von gemeinsamem Interesse im Zusammenhang mit der Marktüberwachung und Unterbreitung von Vorschlägen für gemeinsame Ansätze, Erleichterung sektorspezifischer Produktbewertungen, einschließlich Risikobewertung, Testmethoden und -ergebnissen, aktueller wissenschaftlicher Entwicklungen und anderer für die Überwachung erheblicher Aspekte. Die Kommission hat folgende Aufgaben: Unterstützung des Netzwerks, seiner Untergruppen und der ADCO durch ein Exekutivsekretariat, das technische und logistische Unterstützung leistet, Pflege und Bereitstellung einer aktualisierten Liste der ADCO-Vorsitze einschließlich ihrer Kontaktangaben für die zentralen Verbindungsstellen und die ADCO-Vorsitze, Unterstützung des Netzwerks bei der Ausarbeitung und Überwachung seines Arbeitsprogramms, Unterstützung bei dem Betrieb der Produktinfostellen, denen von den Mitgliedstaaten Pflichten im Zusammenhang mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union zugewiesen wurden, Ermittlung – in Absprache mit dem Netzwerk – des Bedarfs an zusätzlichen Prüfkapazitäten und Unterbreitung von Vorschlägen für diesbezügliche Lösungen gemäß Artikel 21, Anwendung der in Artikel 35 genannten Instrumente der internationalen Zusammenarbeit, Unterstützung bei der Einrichtung von separaten oder gemeinsamen ADCO, Entwicklung und Pflege des in Artikel 34 genannten Informations- und Kommunikationssystems einschließlich der in Artikel 34 Absatz 7 genannten Schnittstelle sowie der Schnittstelle mit den nationalen Datenbanken für die Marktüberwachung und Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit mittels des Systems, Unterstützung des Netzwerks bei der Ausführung von vorbereitenden oder begleitenden Arbeiten in Verbindung mit Marktüberwachungstätigkeiten zur Anwendung von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union – etwa Studien, Programme, Bewertungen, vergleichende Analysen, wechselseitige Besuche und Besuchsprogramme, Austausch von Personal, Forschungsarbeiten, Laborarbeiten, Leistungstests, Labor-Ringprüfungen und Arbeiten zur Konformitätsbewertung, Vorbereitung europäischer Marktüberwachungskampagnen und ähnlicher Tätigkeiten und Hilfe bei deren Durchführung, Organisation gemeinsamer Marktüberwachungs- und Prüfprojekte, und gemeinsamer Schulungsprogramme, Erleichterung des Austauschs von Personal zwischen Marktüberwachungsbehörden sowie gegebenenfalls mit den Marktüberwachungsbehörden von Drittländern oder mit internationalen Organisationen, und Organisation von Informationskampagnen und freiwilligen Programmen für gegenseitige Besuche zwischen Marktüberwachungsbehörden, Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen von Programmen zur technischen Unterstützung, Zusammenarbeit mit Drittländern und Förderung und Aufwertung der Marktüberwachungsmaßnahmen und -systeme der Union bei den betroffenen Parteien auf Unions- und internationaler Ebene, Förderung von technischem oder wissenschaftlichem Fachwissen zur Umsetzung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in der Marktüberwachung, Prüfung – auf Ersuchen des Netzwerks oder auf eigene Initiative – aller Fragen zur Anwendung dieser Verordnung und Herausgabe von Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahrensweisen, um die kohärente Anwendung dieser Verordnung voranzutreiben. Die Kommission entwickelt ein Informations- und Kommunikationssystem für die Erfassung, Verarbeitung und Speicherung von Informationen in strukturierter Form zu Themen im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union weiter, und pflegt dieses System, wobei das Ziel verfolgt wird, die Weitergabe von Daten zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern, unter anderem im Zusammenhang mit Informationsersuchen, und so einen umfassenden Überblick über Marktüberwachungstätigkeiten, -ergebnisse und -tendenzen zu liefern. Zugang zu diesem System haben die Kommission, die Marktüberwachungsbehörden, die zentralen Verbindungsstellen und die nach Artikel 25 Absatz 1 benannten Behörden. Die Kommission entwickelt und pflegt die öffentliche Benutzerschnittstelle dieses Systems, über die den Endnutzern wesentliche Informationen über Marktüberwachungstätigkeiten zur Verfügung gestellt werden. Die Kommission entwickelt und pflegt außerdem die elektronischen Schnittstellen zwischen dem in Absatz 1 genannten System und den nationalen Marktüberwachungssystemen. Die zentralen Verbindungsstellen geben folgende Angaben in das Informations- und Kommunikationssystem ein: die Identität der Marktüberwachungsbehörden in ihrem Mitgliedstaat und die Zuständigkeitsbereiche dieser Behörden gemäß Artikel 10 Absatz 2, die Identität der nach Artikel 25 Absatz 1 benannten Behörden, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat ausgearbeiteten Marktüberwachungsstrategien gemäß Artikel 13 und die Ergebnisse der Überprüfung und Bewertung der Marktüberwachungsstrategie. Die Marktüberwachungsbehörden geben für Produkte, die auf dem Markt bereitgestellt wurden und für die eine tiefergehende Konformitätsprüfung durchgeführt wurde – unbeschadet des Artikels 12 der Richtlinie 2001/95/EG und des Artikels 20 dieser Verordnung –, sowie, sofern zutreffend, für auf den Unionsmarkt gelangende Produkte und für die das Verfahren der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 26 der vorliegenden Verordnung in ihrem Hoheitsgebiet ausgesetzt wurde, folgende Angaben in das Informations- und Kommunikationssystem ein über: Maßnahmen gemäß Artikel 16 Absatz 5, die von dieser Marktüberwachungsbehörde ergriffen wurden, Berichte über von ihnen durchgeführte Prüfungen, von betroffenen Wirtschaftsakteuren ergriffene Korrekturmaßnahmen, leicht zugängliche Berichte über von dem betreffenden Produkt verursachte Personenschäden, jeden Einwand, der von einem Mitgliedstaat gemäß dem geltenden Schutzklauselverfahren der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für das Produkt erhoben wurde, und eventuelle Folgemaßnahmen, gegebenenfalls Nichteinhaltung von Artikel 5 Absatz 2 durch Bevollmächtigte, gegebenenfalls Nichteinhaltung von Artikel 5 Absatz 1 durch Hersteller. Wenn die Marktüberwachungsbehörden dies als nützlich erachten, können sie zusätzliche Informationen im Zusammenhang mit von ihnen durchgeführten Überprüfungen und Ergebnisse von Prüfungen, die von ihnen oder auf ihre Aufforderung durchgeführt werden, in das Informations- und Kommunikationssystem eingeben. Sofern für die Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union und zur Risikominimierung erforderlich, extrahieren die Zollbehörden aus den nationalen Zollsystemen Daten zu Produkten, die in das Zollverfahren „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ überführt wurden, in Verbindung mit der Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union und übermitteln diese an das Informations- und Kommunikationssystem. Die Kommission entwickelt eine elektronische Schnittstelle, um die Übermittlung von Daten zwischen nationalen Zollsystemen und dem Informations- und Kommunikationssystem zu ermöglichen. Diese Schnittstelle steht innerhalb von vier Jahren nach dem Datum der Annahme des einschlägigen Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 8 zur Verfügung. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Präzisierung der Einzelheiten der Umsetzung der Absätze 1 bis 7 des vorliegenden Artikels, insbesondere zur Verarbeitung der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erhobenen Daten und zur Festlegung der gemäß den Absätzen 6 und 7 des vorliegenden Artikels zu übermittelnden Daten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 43 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Um die Marktüberwachung in der Union wirksamer zu gestalten, kann die Kommission mit Regulierungsbehörden in Drittländern oder internationalen Organisationen zusammenarbeiten und im Rahmen der zwischen der Union und Drittländern oder internationalen Organisationen abgeschlossenen Vereinbarungen Informationen im Zusammenhang mit der Marktüberwachung mit ihnen austauschen. Derartige Vereinbarungen müssen auf Gegenseitigkeit beruhen, Bestimmungen zur Vertraulichkeit enthalten, die den in der Union geltenden entsprechen, und sicherstellen, dass jeder Informationsaustausch mit dem geltenden Unionrecht in Einklang steht. Die Zusammenarbeit oder der Austausch von Informationen kann unter anderem Folgendes betreffen: für die Risikobewertung genutzte Methoden und die Ergebnisse von Produktprüfungen, koordinierte Produktrückrufe oder andere vergleichbare Schritte, die von den Marktüberwachungsbehörden nach Artikel 16 ergriffenen Maßnahmen. Die Kommission kann ein besonderes System der produktbezogenen Kontrollen vor der Ausfuhr genehmigen, die ein Drittland unmittelbar vor der Ausfuhr von Produkten in die Union vornimmt, um zu überprüfen, dass diese Produkte den Anforderungen der für sie geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entsprechen. Die Genehmigung kann für eines oder mehrere Produkte, für eine oder mehrere Produktkategorien oder für Produkte oder Produktkategorien, die von bestimmten Herstellern gefertigt werden, erteilt werden. Die Kommission erstellt und pflegt ein Verzeichnis dieser Produkte oder Produktkategorien, für die eine Genehmigung nach Absatz 3 erteilt wurde, und macht dieses Verzeichnis der Öffentlichkeit zugänglich. Die Genehmigung nach Absatz 3 kann einem Drittland nur erteilt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: Das Drittland verfügt über ein effizientes System zur Überprüfung der Konformität der in die Union ausgeführten Produkte, und die in diesem Drittland durchgeführten Kontrollen sind effizient und wirksam genug, um Einfuhrkontrollen zu ersetzen oder zu verringern. Prüfungen innerhalb der Union und gegebenenfalls im Drittland zeigen, dass die aus diesem Drittland in die Union ausgeführten Produkte den Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entsprechen. Wurde eine solche Genehmigung erteilt, umfasst die Risikobewertung für die Einfuhrkontrollen für diese in Absatz 3 genannten Produkte oder Produktkategorien, die auf den Unionsmarkt gelangen, die erteilten Genehmigungen. Die gemäß Artikel 25 Absatz 1 benannten Behörden können dennoch Kontrollen dieser Produkte oder Produktkategorien, die auf den Unionsmarkt gelangen, durchführen, unter anderem um sicherzustellen, dass die vom Drittland durchgeführten Kontrollen vor der Ausfuhr für die Feststellung der Konformität mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union wirksam sind. In der in Absatz 3 genannten Genehmigung wird die zuständige Behörde des Drittlandes festgelegt, unter deren Verantwortung die Kontrollen vor der Ausfuhr durchzuführen sind, und diese zuständige Behörde ist der Ansprechpartner für alle Kontakte mit der Union. Die in Absatz 7 genannte zuständige Behörde stellt die amtliche Überprüfung der Produkte vor ihrer Einfuhr in die Union sicher. Wird bei Kontrollen von in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, erhebliche Nichtkonformität festgestellt, unterrichten die Marktüberwachungsbehörden die Kommission unverzüglich über das in Artikel 34 genannte Informations- und Kommunikationssystem und passen den Umfang der Kontrollen solcher Produkte an. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um jedes spezifische System der produktbezogenen Kontrollen vor der Ausfuhr gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu genehmigen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 43 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission überprüft regelmäßig, ob die Genehmigungen nach Absatz 3 dieses Artikels ordnungsgemäß erteilt werden. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Zurückziehung dieser Genehmigungen, wenn aufgedeckt wird, dass die auf den Unionsmarkt gelangenden Produkte in einer erheblichen Anzahl von Fällen nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entsprechen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 43 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission unterrichtet das betroffene Drittland darüber. Das System der produktbezogenen Kontrolle vor der Ausfuhr wird gemäß Artikel 42 Absatz 4 bewertet.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.