rec_61
(61) Die Kommission sollte in der Lage sein, im Rahmen von zwischen der Union und Drittstaaten oder internationalen Organisationen geschlossenen Vereinbarungen marktüberwachungsbezogene Informationen mit Regulierungsbehörden in Drittstaaten oder mit internationalen Organisationen auszutauschen, um die Konformität noch vor der Ausfuhr von Produkten auf den Markt der Union sicherzustellen.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.