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b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Steuerbefreiung nach Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe b gilt nicht für die Lieferungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren durch Steuerpflichtige, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Lieferung bewirkt wird, unter die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen nach Maßgabe des Artikels 284 fallen.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2025-01-01; changes after this date are not shown.