8.
In Titel XII Kapitel 1 wird folgender Abschnitt eingefügt: „ Abschnitt -1 Begriffsbestimmungen Artikel 280a Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Jahresumsatz im Mitgliedstaat“ den jährlichen Gesamtbetrag der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen ohne Mehrwertsteuer eines Steuerpflichtigen in diesem Mitgliedstaat in einem Kalenderjahr; „Jahresumsatz in der Union“ den jährlichen Gesamtbetrag der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen ohne Mehrwertsteuer eines Steuerpflichtigen im Gebiet der Gemeinschaft in einem Kalenderjahr.“.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2025-01-01; changes after this date are not shown.