lexiara

1.

Artikel 17 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: Informationen, die er gemäß Artikel 284 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 284b der Richtlinie 2006/112/EG erhebt.“. Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Kommission legt die technischen Einzelheiten betreffend die automatisierte Bereitstellung der Informationen nach Absatz 1 dieses Artikels im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2025-01-01; changes after this date are not shown.