5.
Folgendes Kapitel wird eingefügt: „KAPITEL Xa BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE SONDERREGELUNGEN NACH TITEL XII KAPITEL 1 DER RICHTLINIE 2006/112/EG Artikel 37a (1) Der Mitgliedstaat der Ansässigkeit übermittelt den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, die die Steuerbefreiung gewähren, auf elektronischem Weg die folgenden Informationen binnen 15 Werktagen ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Informationen verfügbar sind: a) in Bezug auf Steuerpflichtige, die eine vorherige Benachrichtigung oder eine aktualisierte Fassung einer Benachrichtigung gemäß Artikel 284 Absätze 3 oder 4 der Richtlinie 2006/112/EG übermittelt haben, die Informationen gemäß Artikel 21 Absatz 2b Buchstaben a und d dieser Verordnung; b) in Bezug auf Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz in der Union den in Artikel 284 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG angegebenen Betrag überschritten hat, die Informationen gemäß Artikel 21 Absatz 2b Buchstaben a und h dieser Verordnung; c) in Bezug auf Steuerpflichtige, die die Bestimmungen des Artikels 284b der Richtlinie 2006/112/EG nicht eingehalten haben, die Tatsache der Nichteinhaltung und die Informationen gemäß Artikel 21 Absatz 2b Buchstabe a dieser Verordnung. (2) Die Kommission legt die technischen Einzelheiten, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung, zur Übermittlung der Informationen nach Absatz 1, im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 37b (1) Bevor der Mitgliedstaat, dem vom Steuerpflichtigen eine vorherige Benachrichtigung oder eine nachfolgende aktualisierte Fassung gemäß Artikel 284 Absätze 3 oder 4 der Richtlinie 2006/112/EG übermittelt wurde, den Steuerpflichtigen identifiziert oder ihm die individuelle Identifikationsnummer bestätigt, berechnet er auf der Grundlage der Gesamtbeträge der vom Steuerpflichtigen gemeldeten Lieferungen von Gegenständen und/oder Dienstleistungen, dass der Schwellenwert für den Jahresumsatz in der Union gemäß Artikel 284 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie weder im laufenden noch im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten wurde. (2) Der Mitgliedstaat, der die Steuerbefreiung gewährt, bestätigt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Ansässigkeit binnen 15 Werktagen nach Eingang der Informationen gemäß Artikel 37a Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung auf elektronischem Wege ausgehend von den Gesamtbeträgen der vom Steuerpflichtigen gemeldeten Lieferungen von Gegenständen und/oder Dienstleistungen, dass der Schwellenwert für den Jahresumsatz gemäß Artikel 284 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG im laufenden Kalenderjahr nicht überschritten wurde und die Bedingungen gemäß Artikel 288a Absatz 1 jener Richtlinie erfüllt sind. (3) Der Mitgliedstaat, der die Steuerbefreiung gewährt, teilt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Ansässigkeit auf elektronischem Wege unverzüglich den Zeitpunkt mit, ab dem der Steuerpflichtige die Steuerbefreiung gemäß Artikel 288a Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG nicht mehr in Anspruch nehmen kann. (4) Die Kommission legt die technischen Einzelheiten, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung, bezüglich der Benachrichtigungen nach den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
← art_2__point_4__para · All articles · art_2__point_5__para →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2025-01-01; changes after this date are not shown.