lexiara

art_4__para__3

(3) Die Mitgliedstaaten benennen eine unter Absatz 2 fallende Organisation auf deren Benennungsantrag hin als für die Erhebung grenzüberschreitender Verbandsklagen qualifizierte Einrichtung, wenn diese Einrichtung sämtliche nachstehenden Kriterien einhält: a) sie ist eine nach dem nationalen Recht des benennenden Mitgliedstaats gegründete juristische Person, die vor ihrem Benennungsantrag nachweislich zwölf Monate zum Schutz von Verbraucherinteressen öffentlich tätig gewesen ist; b) aus ihrem Satzungszweck ergibt sich, dass sie ein legitimes Interesse am Schutz der Verbraucherinteressen gemäß den in Anhang I bestimmten Rechtsvorschriften der Union hat; c) sie verfolgt keinen Erwerbszweck; d) über sie ist kein ein Insolvenzverfahren eröffnet und sie ist nicht für insolvent erklärt worden; e) sie ist unabhängig und steht — Verbraucher ausgenommen — nicht unter dem Einfluss von Personen, insbesondere Unternehmern, die ein wirtschaftliches Interesse an der Erhebung einer Verbandsklage haben, einschließlich im Falle einer Finanzierung durch Dritte, und sie verfügt zu diesem Zweck über Verfahren, die eine solche Einflussnahme sowie Interessenkonflikte zwischen ihr, ihren Finanzierern und Verbraucherinteressen verhindern; f) sie macht auf geeignete Weise — insbesondere auf ihrer Website — in klarer und verständlicher Sprache Angaben öffentlich zugänglich, die die Einhaltung der Kriterien der Buchstaben a bis e durch die Einrichtung belegen, sowie Angaben zu den Quellen ihrer Finanzierung im Allgemeinen, ihrer Organisations-, Management- und Mitgliederstruktur, ihres Satzungszwecks und ihren Tätigkeiten.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2026-08-02; changes after this date are not shown.