art_5__para__2
Die Kommission stellt ein Verzeichnis dieser qualifizierten Einrichtungen zusammen und macht es öffentlich zugänglich. Die Kommission aktualisiert dieses Verzeichnis mit jeder Änderung des Verzeichnisses der qualifizierten Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die der Kommission mitgeteilt wird.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2026-08-02; changes after this date are not shown.