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art_5__para__3

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Informationen über qualifizierte Einrichtungen, die vorab für die Erhebung innerstaatlicher Verbandsklagen benannt wurden, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2026-08-02; changes after this date are not shown.