art_5__para__5
(4) Erhebt ein Mitgliedstaat oder die Kommission Bedenken, ob eine qualifizierte Einrichtung die in Artikel 4 Absatz 3 aufgeführten Kriterien einhält‚ so führt der Mitgliedstaat, der diese qualifizierte Einrichtung benannt hat, auf diese Bedenken hin eine Überprüfung durch. Gegebenenfalls hebt der Mitgliedstaat die Benennung dieser qualifizierten Einrichtung auf, wenn diese eines oder mehrere dieser Kriterien nicht mehr einhält. Der beklagte Unternehmer hat die Möglichkeit, im Rahmen einer Verbandsklage beim Gericht oder der Verwaltungsbehörde begründete Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 3 aufgeführten Kriterien durch eine qualifizierte Einrichtung geltend zu machen.
← art_5__para__4 · All articles · art_5__para__6 →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2026-08-02; changes after this date are not shown.