art_6__para
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass qualifizierte Einrichtungen, die in einem anderen Mitgliedstaat für die Zwecke grenzüberschreitender Verbandsklagen vorab benannt wurden, vor ihren Gerichten oder Verwaltungsbehörden diese Verbandsklagen erheben können.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2026-08-02; changes after this date are not shown.