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art_7__para__2

(2) Erhebt eine qualifizierte Einrichtung eine Verbandsklage, so macht sie dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde gegenüber hinreichende Angaben zu den von der Verbandsklage betroffenen Verbrauchern.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2026-08-02; changes after this date are not shown.