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art_4__para_5__text_1

Für jede Zahlungskarte, die dem Zahler von seinem Zahlungsdienstleister ausgegeben wurde und die mit demselben Konto verknüpft ist, übermittelt der Zahlungsdienstleister des Zahlers unverzüglich nachdem er einen Zahlungsauftrag wegen einer Barabhebung an einem Geldautomaten oder einer Zahlung an der Verkaufsstelle erhalten hat, der auf eine Währung der Union lautet, die von der Währung des Kontos des Zahlers abweicht, dem Zahler eine elektronische Mitteilung mit den in Absatz 1 genannten Informationen.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.