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Der Zahlungsdienstleister teilt dem Zahlungsdienstnutzer gegebenenfalls die internationale Nummer eines Zahlungskontos (IBAN) des Zahlungsdienstnutzers und die internationale Bankleitzahl (BIC) des Zahlungsdienstleisters mit. Der Zahlungsdienstleister gibt zudem gegebenenfalls die IBAN des Zahlungsdienstnutzers und die BIC des Zahlungsdienstleisters auf den Kontoauszügen oder auf einer Anlage dazu an. Der Zahlungsdienstleister stellt dem Zahlungsdienstnutzer für die Bereitstellung von Informationen nach diesem Absatz kein Entgelt in Rechnung.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.