rec_19
(19) Zuständige Behörden und außergerichtliche Schlichtungsstellen müssen in der Union aktiv zusammenarbeiten, damit grenzübergreifende Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Verordnung reibungslos und zügig beigelegt werden können. Diese Zusammenarbeit sollte in Form einer wechselseitigen Erteilung von Auskünften über das Recht oder die Rechtspraxis innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs oder gegebenenfalls in Form einer Abgabe oder Übernahme von Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren erfolgen können.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.