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Recital 17

GPSR

(17) Dienstleistungen sollten nicht unter die vorliegende Verordnung fallen. Zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher sollten Produkte, die Verbrauchern im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen geliefert oder bereitgestellt werden oder denen Verbraucher während der Erbringung einer Dienstleistung direkt ausgesetzt sind, jedoch sehr wohl in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Beförderungsmittel, mittels derer Verbraucher sich fortbewegen oder reisen, sollten allerdings nicht unter diese Verordnung fallen, wenn derartige Beförderungsmittel im Rahmen eines Verkehrsdienstes direkt von Dienstleistungserbringern bedient werden, da sie in Verbindung mit der Sicherheit der erbrachten Dienstleistung zu behandeln sind.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.