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Recital 56

GPSR

(56) Die durch die vorliegende Verordnung vorgeschriebenen Pflichten für Anbieter von Online-Marktplätzen sollten nicht auf eine allgemeine Pflicht hinauslaufen, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen, oder Anbietern von Online-Marktplätzen auferlegen, aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit, beispielsweise auf den Online-Verkauf gefährlicher Produkte, hinweisen. Um die Haftungsfreistellung für Hosting-Dienste nach der Richtlinie 2000/31/EG und der Verordnung (EU) 2022/2065 in Anspruch zu nehmen, sollten Anbieter von Online-Marktplätzen Inhalte, die sich auf ein Angebot eines gefährlichen Produkts beziehen, dennoch unverzüglich von ihren Online-Schnittstellen entfernen, sobald ihnen die Inhalte, die sich auf ein Angebot eines gefährlichen Produkts beziehen, tatsächlich bekannt oder — im Falle von Schadensersatzansprüchen — bewusst werden, insbesondere in Fällen, in denen dem Anbieter eines Online-Marktplatzes Tatsachen oder Umstände zur Kenntnis gebracht wurden, auf deren Grundlage ein sorgfältiger Wirtschaftsakteur die Rechtswidrigkeit hätte feststellen müssen. Anbieter von Online-Marktplätzen sollten gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2022/2065 eingegangene Meldungen über Inhalte, die sich auf ein Angebot eines gefährlichen Produkts beziehen, innerhalb der in der vorliegenden Verordnung festgelegten zusätzlichen Fristen bearbeiten. Darüber hinaus werden Anbieter von Online-Marktplätzen dazu angehalten, Produkte anhand des Safety-Gate-Portals zu prüfen, bevor sie diese auf ihre Schnittstelle stellen.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.