Recital 84
GPSR
(84) Nach Überprüfung der Richtigkeit der von Verbrauchern und anderen betroffenen Parteien übermittelten Informationen sollte die Kommission für geeignete Folgemaßnahmen sorgen. Insbesondere sollte die Kommission die Informationen an die betreffenden Mitgliedstaaten weiterleiten, sodass die zuständige Marktüberwachungsbehörde entsprechend den Erfordernissen tätig werden kann. Es ist wichtig, dass Verbraucher und andere betroffene Parteien ordnungsgemäß über das Vorgehen der Kommission informiert werden.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.