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Recital 93

GPSR

(93) Durch diese Verordnung sollten Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen auch dazu angehalten werden, freiwillige Vereinbarungen mit den zuständigen Behörden, der Kommission oder Organisationen, die Verbraucher oder Wirtschaftsakteure vertreten, abzuschließen, wonach sie freiwillige Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Produktsicherheit eingehen, die über die im Unionsrecht festgelegten rechtlichen Pflichten hinausgehen.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.