lexiara

1.

ECGT

In Artikel 2 werden die folgenden Nummern eingefügt: „14a. | ‚gewerbliche Haltbarkeitsgarantie‘ eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie des Herstellers im Sinne des Artikels 17 der Richtlinie (EU) 2019/771, nach der ein Hersteller direkt gegenüber dem Verbraucher während des gesamten Zeitraums der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie auf Nachbesserung der Waren oder Ersatzlieferung gemäß Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2019/771 haftet, wenn die jeweilige Ware nicht entsprechend haltbar ist; ‚Haltbarkeit‘ die Haltbarkeit im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2019/771; ‚Hersteller‘ den Hersteller im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2019/771; ‚Reparierbarkeitswert‘ einen Wert, der die Reparierbarkeit einer Ware auf der Grundlage von auf Unionsebene festgelegten harmonisierten Anforderungen ausdrückt; ‚Softwareaktualisierung‘ eine kostenfreie Aktualisierung, einschließlich einer Sicherheitsaktualisierung, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit von Waren mit digitalen Elementen, digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen nach den Richtlinien (EU) 2019/770 und (EU) 2019/771 erforderlich ist;“.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.