ed)
ECGT
für Waren mit digitalen Elementen, für digitale Inhalte und für digitale Dienstleistungen den Mindestzeitraum, ausgedrückt als Zeitraum oder durch Angabe eines Datums, in dem der Hersteller oder der Anbieter Softwareaktualisierungen bereitstellt, sofern der Hersteller oder der Anbieter dem Unternehmer die Informationen zur Verfügung stellt.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.