lexiara

15.

CRD6

In Artikel 56 wird folgender Absatz angefügt: „Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 54 schließen den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Steuerbehörden desselben Mitgliedstaats gemäß dem nationalen Recht nicht aus. Stammen die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat, so dürfen sie, wie in Satz 1 dieses Unterabsatzes aufgeführt, nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die sie offengelegt haben, weitergegeben werden.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.