lexiara

b)

CRD6

die Befugnis, alle erforderlichen Untersuchungen im Hinblick auf jede Person im Sinne des Buchstabens a Ziffern i bis vi, die in einem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen oder ansässig ist, durchzuführen, sofern dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Behörden erforderlich ist, einschließlich der Befugnis, die Vorlage von Unterlagen zu verlangen, die Bücher und Aufzeichnungen von Personen im Sinne des Buchstabens a Ziffern i bis vi zu prüfen und Kopien oder Auszüge dieser Bücher und Aufzeichnungen anzufertigen, von einer Person im Sinne des Buchstabens a Ziffern i bis vi oder deren Vertretern oder Mitarbeitern schriftliche oder mündliche Erklärungen einzuholen, jede andere Person zu befragen, die dieser Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zustimmt, und vorbehaltlich anderer Bedingungen des Unionsrechts alle erforderlichen Inspektionen in den Geschäftsräumen von juristischen Personen im Sinne des Buchstabens a Ziffern i bis vi und von sonstigen Unternehmen, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind und für die eine zuständige Behörde die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, vorbehaltlich der vorherigen Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörden durchzuführen; ist für eine Inspektion nach nationalem Recht eine gerichtliche Genehmigung erforderlich, so muss diese eingeholt werden.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.