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b)

CRD6

die Ausübung mindestens einer der in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Tätigkeiten, von einem Unternehmen durchgeführt wird, das den unter jenem Buchstaben genannten Schwellenwerte erreicht und nicht über eine Zulassung als Kreditinstitut verfügt, außer bei Unternehmen, die die Ausnahme nach Artikel 8a der vorliegenden Richtlinie beantragen;

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.