19.
CRD6
Artikel 73 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Institute müssen über solide, wirksame und umfassende Strategien und Verfahren verfügen, mit denen sie die Höhe, die Arten und die Verteilung des internen Kapitals, das sie zur quantitativen und qualitativen Absicherung der Risiken, denen sie ausgesetzt sind oder sein könnten, für angemessen halten, kontinuierlich bewerten und auf einem ausreichend hohen Stand halten können. Bei der Abdeckung von ESG-Risiken berücksichtigen die Institute ausdrücklich die kurz-, mittel- und langfristige Sicht.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.