lexiara

a)

CRD6

Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Leitungsorgan die Strategien und Grundsätze für die Übernahme, Steuerung, Überwachung und Minderung der Risiken, denen das Institut ausgesetzt ist oder sein könnte, einschließlich solcher, die dem Institut aus seinem makroökonomischen Umfeld in Bezug auf die Phase des Geschäftszyklus erwachsen, sowie der Risiken, die auf die gegenwärtigen, kurz-, mittel- und langfristigen Auswirkungen von Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsfaktoren (im Folgenden ‚ESG-Faktoren‘) zurückzuführen sind, genehmigt und mindestens alle zwei Jahre überprüft. Die Mitgliedstaaten können den Leitungsorganen kleiner und nicht komplexer Institute gestatten, die in Unterabsatz 1 genannten Strategien und Grundsätze alle zwei Jahre zu überprüfen, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen ist.“

National law under this provision

1 national measure recorded under this provision, in 1 form — sign in to view the analysis.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.