lexiara

b)

CRD6

In Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Leitungsorgan spezifische Pläne mit quantifizierbaren Ziele und Verfahren aufstellt und deren Umsetzung überwacht, um die finanziellen Risiken zu überwachen und anzugehen, die sich kurz-, mittel- und langfristig aus ESG-Faktoren ergeben, einschließlich der Risiken, die sich aus dem Anpassungsprozess und den Trends beim Übergang im Zusammenhang mit den einschlägigen regulatorischen Zielen und Rechtsakten der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf ESG-Faktoren, insbesondere mit dem Ziel der Erreichung der Klimaneutralität, sowie — falls für international tätige Institute relevant — mit den rechtlichen und regulatorischen Zielen von Drittländern ergeben. Bei den quantifizierbaren Zielen und Verfahren zur Bewältigung der ESG-Risiken, die in den in Unterabsatz 2 genannten Plänen enthalten sind, werden die jüngsten Berichte des Europäischen Wissenschaftlichen Beirats für Klimawandel und die von ihm vorgeschriebenen Maßnahmen berücksichtigt, insbesondere in Bezug auf die Erreichung der Klimaziele der Union. Legt das Institut Informationen über ESG-Themen gemäß der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*16) offen, müssen die in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Pläne mit den in Artikel 19a bzw. 29a jener Richtlinie kohärent sein und insbesondere Tätigkeiten im Hinblick auf das Geschäftsmodell und die Strategie des Instituts beinhalten, die in beiden Plänen kohärent sind. Die Mitgliedstaaten sorgen für eine verhältnismäßige Anwendung der Unterabsätze 2 und 3 für die Leitungsorgane kleiner und nicht komplexer Institute und geben an, in welchen Bereichen eine Ausnahmeregelung oder ein vereinfachtes Verfahren angewendet werden kann. (*16) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).“ "

National law under this provision

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.